Rechtliche Informationen für unsere Vereine
 
"Ehrenamtspauschale" - Entschädigung von nebenberuflicher Tätigkeit
 
Durch unseren Vertragsrechtanwalt, Herrn Karsten Duckstein, wurde der Stadtverband nochmals darauf hingewiesen, dass ab dem 01.01.2011 eine Prüfung der Finanzämter auf Zahlung der "Ehrenamtspauschale" durchgeführt wird.
Sollte in der gültigen Satzung des Vereins keine Regelung hinsichtlich solcher Zahlungen enthalten sein, diese aber an Vorstandsmitglieder erfolgen, könnte seitens des Finanzamtes die Gemeinnützigkeit, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zahlungen, aberkannt werden. Das kann aber auch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit für den Stadtverband führen.
Deshalb erachtet der Stadtverband es als besonders wichtig, dass nachfolgender Passus in die Satzung, wenn eine Vergütung in Form einer Pauschale an Vorstandsmitglieder erfolgt, eingearbeitet wird:
"Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die sachgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere die Vorstandsmitglieder (z.B. Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schatzmeister o.ä.) können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandspauschale erhalten"
Wir bitten die Vereine, die Satzung nochmals hinsichtlich dieses Passusses zu überarbeiten, ggf. in der Mitgliederversammlung zu beschließen und bis spätestens 31.12.2010 beim Amtsgericht einzutragen.
Anstelle der Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstandes treten, künftig keine pauschalen Tätigkeitsvergütungen mehr zu zahlen.
Die Zahlungen von tatsächlichen Auslagen sind von den Regelungen nicht betroffen.
Für die steuerlichen Belange ist der Empfänger selbständig verantwortlich.
 



 
Räum- und Streupflichten im Verein
 
Grundlegend für die Erfüllung der Winterdienst-Verpflichtungen ist die Allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
Sollte es im Winter zu einem Unfall in einem Verein kommen, muss zunächst geprüft werden, ob aus der Allgemeinen Verkehrssicherungspflicht heraus eine Winterdienst-Verpflichtung für den Kleingärtner erwächst.
Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn sich die Kleingärtner einig sind, dass die Anlage im Winter nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Tore werden geschlossen gehalten. Sollte jemand dennoch die Gartenanlage betreten und dabei einen Unfall erleiden, so trägt dieser das volle Risiko des Unfalls mit allem möglichen Nachteilen.
- Beräumung von Wegen-
Durch viele KGA führen Wege hindurch. Wenn z.B. das Vereinsheim auch im Winter der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, besteht eine Räum- und Streupflicht.
Sollte jemand auf eisglattem Weg ausrutschen und sich verletzen, wird geprüft, wer für die Organisation und Durchführung des Winterdienstes verantwortlich ist.
Dies könnte zum einem der Verein sein oder zum anderen auch ein vom Verein beauftragter Dritter. Hat dieser seine Pflichten schuldhaft verletzt, ist er im Falle eines Unfalls haftbar zu machen.
- Aufstellen von Hinweisschildern-
Das Aufstellen von Hinweisschildern wie z.B. "Eingeschränkter Winterdienst" ode "Kein Winterdienst" befreit nicht von der Verkehrssicherungspflicht!
- Wege um die Kleingartenanlage -
Wege, die nicht mehr zum Pachtgelände der KGA gehören, müssen von den Kleingärtner auch nicht verkehrsrechtlich gesichert werden. Dies muss der Grundstückseigentümer übernehmen. In den meisten Fällen führen öffentliche Wege um Gartenanlagen.
Grundstückseigentümer ist dann die jeweilige Gemeinde.
Oftmals hat die Gemeinde die Winterdienst-Verpflichtung per Satzung auf den Kleingartenverein oder den Anlieger umgelegt.
Sollte dies der Fall sein, ist der Kleingärtner oder Anlieger verpflichtet, den Winterdienst zu organisieren.
(Quelle: Sicherheit im winterlichen Garten - Rechtsanwalt Volkmar Kölzsch)
 



 
Der Verein muss einen Vorstand haben
 
Ein eingetragener Verein, so auch ein Kleingartenverein, muss nach § 26 BGB in jedem Falle
einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr gerichtlich und
außergerichtlich.
 
Wer konkret in einem Vorstand in einem Verein ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Satzung.
Finden sich im Verein keine Personen, die bereit sind, das Vorstandsamt zu übernehmen,
ist der Verein handlungsunfähig.
Für diesen Fall ist entweder nach § 29 BGB ein so genannter Notvorstand durch das Amtsgericht zu
bestellen oder der Verein muss sich auflösen.
 
Die Bestellung eines Notvorstandes durch das Amtsgericht erfolgt auf Antrag einer Person,
die ein rechtliches Interesse an der Handlungsfähigkeit des Vereins hat. Dies könnte jedes Mitglied
des Vereins sein, ebenso der Stadtverband als Dachorganisation, aber auch jede andere Person,
die mit dem Verein in einer Rechtsbeziehung steht.
Der Notvorstand wird grundsätzlich unter den selben Bedingungen wie der Vorstand des
Vereins, also im Zweifel ehrenamtlich tätig sein. Findet sich jedoch keine Person,
die das Notvorstandsamt ehrenamtlich ausübt, bestellt das Gericht einen Notvorstand, der gegen
Entgeld arbeitet. Dies können zum Beispiel Rechtsanwälte sein, die dann für jede Tätigkeit eine entsprechende Gebührenrechnung legen.
Dies kann u.a. die finanziellen Möglichkeiten des Vereins überfordern, insbesondere dann, wenn die
Tätigkeit des Notvorstandes über einen längeren Zeitraum reicht.
Die Folge wäre u.Umständen eine erhöhte finanzielle Belastung für alle Vereinsmitglieder oder
aber die Insolvenz des Vereins, was zu dessen Auflösung führen würde.
 
Eine Auflösung des Vereins hätte unter Umständen erhebliche Nachteile für die
einzelnen Kleingärtner.
Im Extremfall kann sie dazu führen, dass die Anlage völlig aufgelöst wird, dass heißt, dass die betroffenen Kleingärtner ihre Parzellen entschädigungslos beräumen müssten. Es ist also dringend anzuraten die Handlungsfähigkeit der Vereine in jedem Fall zu sichern, da ansonsten für jeden einzelnen erhebliche Nachteile drohen.